Krankenversicherung der Rentner

(§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt bei Rentenantragstellern und Rentnern ein, wenn sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags in der zweiten Hälfte dieses Zeitraums mindestens 9/10 der Zeit gesetzlich krankenversichert waren. Als Vorversicherungszeit gelten sowohl Pflicht- und freiwillige Versicherungen als auch Zeiten der Familienversicherung.

Rentner und Rentenantragsteller, die durch den Rentenantrag oder -bezug versicherungspflichtig würden, können sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht von dieser befreien lassen. Dann besteht jedoch die Verpflichtung, sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abzusichern (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).