Rentnerbeiträge

Beiträge werden aus den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Bei den beitragspflichtigen Einnahmen von Rentnern ist zu unterscheiden, ob der Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert oder als freiwilliges Mitglied krankenversichert ist.

Pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen von ihrer Bruttorente Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %; zuzüglich halber individueller Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse). Der Rentenversicherungsträger trägt die Hälfte des aus der Rente zu zahlenden Beitrags. Ausländische Renten, die den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, werden mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (zuzüglich individuellem Zusatzbeitragssatz) in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Darüber hinaus werden Versorgungsbezüge, wie Betriebsrenten oder Pensionen, sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zur Beitragsberechnung, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze, herangezogen. Für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen gilt der allgemeine Beitragssatz zuzüglich individuellem Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse. Beitragspflicht besteht nur, wenn die Versorgungsbezüge und/oder das Arbeitseinkommen mehr als monatlich 176,75 EUR im Jahr  2024 (20. Teil der mtl. Bezugsgröße 2024 = 3.535 EUR) betragen. Seit 1.1.2020 gilt unabhängig davon für Betriebsrenten ein Freibetrag. Dieser beträgt in der Krankenversicherung im Jahr 2024 monatlich 176,75 Euro. Betriebliche Riesterrenten sind seit dem 1.1.2018 beitragsfrei.

 

Versicherungspflichtig Beschäftigte mit Rentenbezug haben Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt, von Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze und daneben von der Rente zu entrichten. Eine Erstattung von Beiträgen aus der Rente ist auf Antrag möglich, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch diese Gesamteinnahmen überschritten wird.

Freiwillig versicherte Rentner zahlen zusätzlich zu den vorgenannten Beiträgen für pflichtversicherte Rentner Beiträge aus sonstigen Einnahmen, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für die Beitragsberechnung aus sonstigen Einnahmen, wie z. B. Mieteinkünften, ist der ermäßigte Beitragssatz zugrunde zu legen. Auf Antrag des Rentners wird vom Rentenversicherungsträger ein Beitragszuschuss gezahlt. Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrags aus der Rente geleistet.