Säumniszuschlag

(§ 24 SGB IV) Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich und vollständig zu erheben. Soweit Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht pünktlich oder zum Fälligkeitstag nicht vollständig zahlen, sind auf die nicht gezahlten Beiträge Säumniszuschläge zu erheben. Der Säumniszuschlag beträgt grundsätzlich für alle gesetzlich Krankenversicherten 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags. Unter bestimmten Voraussetzungen können Säumniszuschläge erlassen werden.

Als Tag der Zahlung gilt bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse der Tag der Wertstellung zu deren Gunsten. Liegt der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung vor, gilt als Tag der Zahlung der Fälligkeitstermin; die rechtzeitige Beitragszahlung liegt also dann in der Hand der Krankenkasse.