Sonderkündigungsrecht

(§ 175 Abs. 4 SGB V) Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft ausnahmsweise schon bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Durch dieses Sonderkündigungsrecht wird die 18-monatige Bindungsfrist aufgehoben.

Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor der Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben u. a. auf das besondere Kündigungsrecht hinzuweisen.

Überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2024 = 1,7 %), so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse wechseln zu können.

Auch wenn der neue Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nicht übersteigt, haben die Krankenkassen im Rahmen des Sonderkündigungsrechts jeden einzelnen Versicherten mit einer vom GKV-Spitzenverband geführten Übersicht der Zusatzbeitragssätze zu benachrichtigen.

Für Versicherte, die einen Wahltarif in Anspruch nehmen, kann in bestimmten Konstellationen ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht bestehen.