Trinkgeld

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehören u.a. auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dies gilt aber nur für Trinkgelder mit Rechtsanspruch. Dazu zählen z. B. ein fester Bedienungszuschlag von 10 - 15 % im Gaststättengewerbe, die Metergelder im Möbeltransportgewerbe oder die Tronc-Einnahmen der Angestellten von Spielbanken. Die Steuerpflicht entsteht auch dann, wenn die Zahlung durch Dritte erfolgt (R 38.4 Abs. 2 LStR).

Insgesamt steuerfrei sind gem. § 3 Nr. 51 EStG Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Als Dritter kommt jede andere Person in Betracht. Steuerfrei sind danach die typischen Trinkgelder im Gaststättengewerbe, Friseurhandwerk oder Taxigewerbe. Lediglich der Arbeitgeber selbst darf seinen Arbeitnehmern kein steuerfreies Trinkgeld zahlen.