(§ 20 Abs. 2 SGB IV) Der Übergangsbereich gilt ab 1.1.2026 für den Entgeltbereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Im Übergangsbereich gelten Besonderheiten für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Verteilung der Beitragslast. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben lediglich einen reduzierten Beitragsanteil zu zahlen. Dazu wird zunächst die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet:
F x G + ((2.000 / 2.000 - G) - (G / 2.000 - G) x F) x (AE - G)
Faktor F für 2026 = 0,6619 (bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab 1.1.2026 in Höhe von 2,9 %). G bezeichnet die Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.1.2026: 603 Euro).
Vereinfachte Formel: 1,145937223 x AE – 291,874445240
((2.000 / (2.000 - G)) x (AE - G)
AE: tatsächliches Arbeitsentgelt, G: Geringfügigkeitsgrenze
Vereinfachte Formel: 1,431639227 x AE – 863,278453830
Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich liegen, ist der evtl. Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,6 % allein vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zu tragen. Eine Beteiligung des Unternehmens findet nicht statt. Diese Beiträge werden durch die Firma vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt.
Vom ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird der Arbeitnehmerbeitrag abgezogen, so erhält man den Arbeitgeberbeitrag.
Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich liegen, ist der evtl. Kinderzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,60 % allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Eine Beteiligung des Arbeitgebers findet nicht statt. Diese Beiträge werden durch den Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt.