Übergangsbereich

(§ 20 Abs. 2 SGB IV) Der Übergangsbereich gilt ab 1.1.2024 für den Entgeltbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Im Übergangsbereich gelten Besonderheiten für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Verteilung der Beitragslast. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben lediglich einen reduzierten Beitragsanteil zu zahlen. Dazu wird zunächst die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet:

Formel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab 1.1.2024:

F x G + ((2.000 / 2.000 - G) - (G / 2.000 - G) x F) x (AE - G)

Faktor F für 2024 = 0,6846 (bei einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab 1.1.2024 in Höhe von 1,7 %).  G bezeichnet die Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.1.2024: 538 Euro).

Vereinfachte Formel: 1,116063748 x AE – 232,127496580

Formel zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme des Mitarbeitenden:

((2.000 / (2.000 - G)) x (AE - G)

AE: tatsächliches Arbeitsentgelt, G: Geringfügigkeitsgrenze

Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich liegen, ist der evtl. Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,6 % allein vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zu tragen. Eine Beteiligung des Unternehmens findet nicht statt. Diese Beiträge werden durch die Firma vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt.

Berechnung des Arbeitgeberbeitrags

Vom ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird der Arbeitnehmerbeitrag abgezogen, so erhält man den Arbeitgeberbeitrag.

Auch wenn die beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich liegen, ist der evtl. Kinderzuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,60 % allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Eine Beteiligung des Arbeitgebers findet nicht statt. Diese Beiträge werden durch den Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt.

Übergangsregelung seit 1.10.2022 bis 31.12.2023

Für Personen, die vor dem 1.10.2022 eine mehr als geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von 450,01 Euro bis 520,00 Euro aufgenommen haben, galt ab 1.10.2022 eine Besitzstandsregelung. Bis 31.12.2023 galt für diesen Personenkreis eine Übergangsregel für die Beitragsberechnung mit den bis 30.9.2022 geltenden Regelungen. Zum 31.12.2023 ist diese Regelung ausgelaufen.