Beitragspflichtige Einnahmen

(§§ 226 ff. SGB V) Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Als Beitrag wird ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssatz) dieser Einnahmen erhoben. Für Beschäftigte gilt als Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Arbeitsentgelt aus einer nicht der Versicherungspflicht unterliegenden bzw. einer versicherungsfreien Beschäftigung kann dementsprechend nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Die Beiträge sind unmittelbar aus dem Arbeitsentgelt zu errechnen. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind ggf. auf die für den Abrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.

Bei Rentnern gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen, soweit es neben Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.