Studierende

(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) Studierende sind im Allgemeinen bis zum 25. Lebensjahr kostenfrei über ihre Eltern familienversichert, wenn diese gesetzlich krankenversichert sind. Der Anspruch verlängert sich ggf. um die Zeit eines z. B. Bundesfreiwilligendienstes. Für Studierende, die als Ehegatten familienversichert sind, gibt es keine Altersbegrenzung.

Besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung und auch keine andere vorrangige Krankenversicherung, sind eingeschriebene Studierende selbst gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten einer privaten Krankenversicherung ist in den drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag möglich.

Der Monatsbeitrag zur Krankenversicherung beträgt seit dem Wintersemester 22/23 82,99 EUR evtl. plus kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt seit 1.7.2023 monatlich 27,61 EUR. Für Studierende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, fällt ein Beitragszuschlag von monatlich 4,87 EUR an. Für Studierende mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren gibt es Abschläge.

Bezieher von Ausbildungsförderung erhalten einen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (§ 13a BAföG). Der monatliche Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag beträgt seit Wintersemester 22/23 122,00 EUR.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Semester, bei späterer Einschreibung frühestens mit dem Tag der Einschreibung bzw. der Rückmeldung. Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung endet spätestens mit der Vollendung des 30. Lebensjahres (bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann die Versicherungspflicht maximal bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres bestehen bleiben  (BSG, Urteil vom 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R). Die Mitgliedschaft endet einen Monat nach Ende des letzten Semesters, für das Versicherungspflicht besteht, spätestens mit der Exmatrikulation. Im Anschluss ist i. d. R. eine freiwillige Krankenversicherung (obligatorische Anschlussversicherung) möglich.

Ordentlich Studierende einer Hochschule sind in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung

In Einzelfällen kann bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden auch während der Vorlesungszeit Versicherungsfreiheit bestehen. Allerdings nicht, wenn die Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis ausgeübt wird. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit nicht an.

In der Rentenversicherung sind alle Studierenden, die eine Beschäftigung während des Studiums ausüben, grundsätzlich versicherungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung.