Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge mit dem Zweck, den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen gegen allgemeine Lebensrisiken wie Tod, Unfall, Krankheit, Invalidität, Haftungsansprüche Dritter etc. abzusichern. Bei Arbeitnehmern werden diese Beiträge zunächst im laufenden Jahr in einem pauschalierten Verfahren über die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Höhere Aufwendungen können im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 und 4 EStG bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Die als Vorsorgeaufwendungen bezeichneten Beiträge zu Versicherungen sind nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben (Höchstbetragsberechnung) steuerlich abzugsfähig.

Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen zunächst die Beiträge zur sog. Basisvorsorge. Hierzu gehören Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Ferner gehören dazu Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. "Rürup-Rente"), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsieht. Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risiko-Lebens-Versicherungen sowie zu vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen können  je Kalenderjahr bis zu 2.800 EUR als sonstige Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben, beträgt der Höchstbetrag nur 1.900 EUR. Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sowie Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen können ohnehin nur in Höhe von 88 % als Vorsorgeaufwendungen Berücksichtigung finden. Übersteigen die Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen, sind sie seit 2010 in voller Höhe auch über die genannten Höchstbeträge hinaus begünstigt. Dann wirken sich die anderen Vorsorgeaufwendungen nicht mehr aus.