Veranlagung

Ein Bürger wird von seinem Finanzamt zur Steuer veranlagt. Dabei werden die Besteuerungsgrundlagen festgestellt und die zu zahlende Steuer ermittelt. Nach § 25 EStG wird nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt. Hiervon ausgenommen sind allerdings die Fälle, in denen der/die Steuerpflichtige(n) Arbeitslohn bezogen hat/haben und in denen nach § 46 EStG keine Veranlagung durchzuführen ist. Demnach sind Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben.

Neben der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Arbeitnehmer, haben unbeschränkt Steuerpflichtige, die keinen Arbeitslohn mit Steuerabzug erzielen (bei Ehegatten: beide Ehepartner beziehen keinen Arbeitslohn), bei Überschreitung folgender Grenzen eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 56 EStDV).

Eine Einkommensteuerveranlagung ist nach § 46 EStG bei Arbeitnehmern z. B. durchzuführen, wenn neben Arbeitslohn Einkünfte von mehr als 410 EUR bezogen wurden, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gibt dem Arbeitnehmer, der nicht schon aus anderen Gründen verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun, um steuermindernde Aufwendungen auch außerhalb des Lohnsteuerverfahrens geltend zu machen.

Die Frist, um den Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung zu stellen, beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Einkommensteuererklärung für 2019 kann also noch bis zum 31.12.2023 beim Finanzamt abgegeben werden.