Von Zeitarbeit (auch Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung) spricht man, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung an einen Dritten (Entleiher) überlässt und es sich nicht um Arbeitsvermittlung handelt (§ 1 AÜG).
Es bestehen unterschiedliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verleiher (Direktionsrecht gegenüber dem Zeitarbeitnehmer); dem Entleiher (Weisungsrecht im Rahmen der überlassenen Tätigkeit) und dem Zeitarbeitnehmer. Zusätzlich bestehen zwei Vertragsbeziehungen: ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmer und ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher. Vertragliche Beziehungen zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer bestehen nicht.
Der Entleiher haftet neben dem Verleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge (sog. Subsidiärhaftung). Zeitarbeitsunternehmen müssen u. a. die rechtlichen Vorgaben des AÜG beachten. Sie benötigen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung eine entsprechende Erlaubnis. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die jeweilige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Neben dem AÜG gelten, wie in anderen Unternehmen auch, alle für die Beschäftigung von Mitarbeitern relevanten Gesetze der deutschen Sozial-, Steuer- und Arbeitsgesetzgebung.
Mit der Umsetzung der Hartz-Gesetze wurde der Grundsatz des sogenannten "equal treatment" eingeführt. Danach müssen Zeitarbeitsfirmen ihren Beschäftigten die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren, wenn nicht Tarifverträge etwas anderes vorsehen. Das "equal treatment" wurde bei der Änderung des AÜG im Jahr 2017 in den "Grundsatz der Gleichstellung" übernommen (§ 8 AÜG). Tarifverträge für Zeitarbeitnehmer müssen seither eine stufenweise Heranführung an den Vergleichslohn der Stammbeschäftigten vorsehen.
Die 5. VO über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 20.8.2020 sah besondere Mindeststundenentgelte vor. Damit galten diese – statt des gesetzlichen Mindestlohns – als Lohnuntergrenze für Zeitarbeiter. Dieser sogenannte Grundlohn betrug seit 1.4.2023 13,00 Euro, lag also über dem bis Ende 2023 geltenden Mindestlohn von 12 Euro. Eine weitere Erhöhung des Grundlohns war zum 1.1.2024 (auf 13,50 Euro) bis 31.3.2024 erfolgt. Danach tratt die zugrundeliegende Verordnung wieder außer Kraft. Seither gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro gemäß § 1 Abs. 3 MiLoG i.V.m. der 4. Mindestlohnanpassungsverordnung.
In der Praxis gelten neue Tarifverträge, wonach die Entgelte von Leiharbeitnehmenden deutlich oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns festgelegt wurden.
Nach dem Tarifabschluss 2025 in der Metallindustrie erhöhen sich die Entgelte beispielsweise in drei Stufen:
ab 1.1.2026 → 14,96 Euro (Entgeltgruppe 1),
ab 1.9.2026 → 15,33 Euro,
ab 1. 4.2027 → 15,87 Euro.
Damit bleibt der tarifliche Branchenmindestlohn weiterhin über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, wie es das AÜG auch vorsieht .
Praxistipp: Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung der Betriebsgröße gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG mitgezählt, wenn ihr Einsatz auf "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht (BAG, Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 140/12).