Zeitarbeit

Von Zeitarbeit (auch Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung) spricht man, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung an einen Dritten (Entleiher) überlässt und es sich nicht um Arbeitsvermittlung handelt (§ 1 AÜG).

Es bestehen unterschiedliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verleiher (Direktionsrecht gegenüber dem Zeitarbeitnehmer); dem Entleiher (Weisungsrecht gegenüber dem Zeitarbeitnehmer) und dem Zeitarbeitnehmer. Zusätzlich bestehen zwei Vertragsbeziehungen: ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmer und ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher. Vertragliche Beziehungen zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer bestehen nicht.

Der Entleiher haftet neben dem Verleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge (sog. Subsidiärhaftung). Zeitarbeitsunternehmen müssen u. a. die rechtlichen Vorgaben des AÜG beachten. Sie benötigen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung eine entsprechende Erlaubnis. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die jeweilige Regionaldirektion, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Neben dem AÜG gelten, wie in anderen Unternehmen auch, alle für die Beschäftigung von Mitarbeitern relevanten Gesetze der deutschen Sozial-, Steuer- und Arbeitsgesetzgebung.

Mit der Umsetzung der Hartz-Gesetze wurde im AÜG der Grundsatz des sogenannten "equal treatment" eingeführt. Danach müssen Zeitarbeitsfirmen ihren Beschäftigten die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren, wenn nicht Tarifverträge etwas anderes vorsehen. Das "equal treatment" wurde bei der Änderung des AÜG im Jahr 2017 in den "Grundsatz der Gleichstellung" übernommen (§ 8 AÜG). Tarifverträge für Zeitarbeitnehmer müssen seither eine stufenweise Heranführung an den Vergleichslohn der Stammbeschäftigten vorsehen.

Der Tarifvertrag vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) und Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) sieht Mindeststundenentgelte vor (inzwischen auch in eine RVO übernommen). Damit gelten diese – statt des gesetzlichen Mindestlohns – als Lohnuntergrenze für Zeitarbeiter. Dieser sogenannte Grundlohn beträgt seit 1.4.2023 13,00 Euro, liegt also über dem bis Ende 2023 geltenden Mindestlohn  von 12 Euro. Eine weitere Erhöhung des Grundlohns ist zum 1.1.2024 (13,50 Euro) bis 31.3.2024 erfolgt. Danach tritt die zugrundeliegende 5. VO über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 20.8.2020 wieder außer Kraft.

 Seit einigen Jahren nimmt die Zahl der Leiharbeitnehmer ab, im Juli 2020 lag sie im Jahresdurchschnitt bei 783.000. Die Coronakrise hat auch hier ihre Spuren hinterlassen. Inzwischen hat sich die Lage der Leiharbeitnehmer allerdings wieder etwas verbessert.  Dies ist vor allem auch auf die Sonderregelungen zur Kurzarbeit zurückzuführen, die  bis Ende Juni 2023 auch für Leiharbeitnehmer galten.

Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung der Betriebsgröße gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG mitgezählt, wenn ihr Einsatz auf "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht (BAG, Urteil vom 24.1.2013 - 2 AZR 140/12).