Zuschläge

Zuschläge, auch Zulagen genannt, bezeichnen jede Form von zusätzlicher entgeltlicher Bezahlung, mit der der Arbeitgeber ein "Mehr" an Leistung oder Belastung des Arbeitnehmers honoriert. Dieses "Mehr" an Leistung kann z. B. bestehen in einem erhöhten Einsatz von Arbeitszeit, körperlicher oder psychischer Beanspruchung oder besonderem Fachwissen. Teilweise knüpfen Zuschläge auch an persönliche oder soziale Umstände der Beschäftigten an.

Ein Anspruch auf Zuschläge kann sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und individuellen Arbeitsverträgen ergeben. Im Gegensatz zum öffentlichen Dienst gibt es im privaten Arbeitsrecht nur eine gesetzliche geregelte Mehrvergütung. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers findet sich nur in § 17 Abs. 7 BBiG. Dort ist geregelt, dass Auszubildende für Beschäftigungen über die vereinbarte Ausbildungszeit hinaus eine angemessene Vergütung oder entsprechenden Freizeitausgleich erhalten müssen.

Nach objektiven Kriterien werden die Zuschläge und Zulagen wie folgt unterschieden:

Zuschläge und Zulagen können je nach Ausgestaltung steuer- und sozialversicherungsfrei sein, insbesondere bei Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen (§ 3b EStG). Überlegungen der Bundesregierung im Rahmen des Koalitionsvertrags 2025 sehen vor, steuerliche Freibeträge für Arbeit zu atypischen Zeiten aus sozialen Gründen zu erhöhen und die Definition von Erschwerniszuschlägen im Arbeitszeitgesetz zu präzisieren. Diese Maßnahmen befinden sich allerdings noch im Entwurfs- bzw. Abstimmungsstadium.