Zuschläge, auch Zulagen genannt, bezeichnen jede Form von entgeltlicher Bezahlung, mit der der Arbeitgeber ein "Mehr" an Leistung des Arbeitnehmers abgilt. Dieses "Mehr" an Leistung kann z. B. bestehen in einem erhöhten Einsatz von Arbeitszeit, körperlicher Belastung oder Know-How. Es kann aber auch an den sozialen Hintergrund des Arbeitnehmers gebunden werden.
Ein Anspruch auf Zuschläge kann sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und individuellen Arbeitsverträgen ergeben. Im Gegensatz zum öffentlichen Dienst gibt es im privaten Arbeitsrecht nur eine gesetzliche Mehrvergütung, d. h. die Verpflichtung des Arbeitgebers, Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 7 BBiG eine Vergütung für die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung zu zahlen bzw. diese durch Freizeit auszugleichen.
Nach objektiven Kriterien werden die Zuschläge wie folgt unterteilt:
Arbeitszeitzuschläge wegen Überstunden oder Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
Erschwerniszulagen wegen überdurchschnittlich schwerer oder unangenehmer Arbeiten,
Funktionszulagen wegen der Übernahme zusätzlicher Verantwortung oder Pflichten,
Leistungszulagen in Anerkennung einer besonderen Leistung oder Leistungsfähigkeit,
persönliche Zulagen für nur mittelbar mit der Arbeitsleistung zusammenhängende Verhaltensweisen,
Sozialzulagen zum Ausgleich individueller sozialer Sonderbelastungen (bspw. Kinder-, Verheirateten-, Orts- oder Alterszuschlag).