Annahmeverzug

Unter Annahmeverzug versteht man im Arbeitsrecht die Situation, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer sie am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise anbietet.

Gerät der Arbeitgeber gemäß § 615 BGB in Annahmeverzug, behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, ohne die ausgefallene Arbeitszeit nachholen zu müssen. Maßgeblich ist der Bruttoverdienst, also regelmäßig das Monatsentgelt einschließlich variabler Bestandteile wie Provisionen oder Überstundenvergütung.

Von der Vergütung sind jedoch Einkünfte abzuziehen, die der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs erzielt oder deren Erwerb er böswillig unterlässt (§ 615 Satz 2 BGB). Anzurechnen sind insbesondere:

Bei der Anrechnung werden insbesondere nicht berücksichtigt:

Nicht anzurechnen sind hingegen:

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zwischenverdienst stehen (z. B. Bewerbungskosten), mindern den anzurechnenden Betrag.

Das Betriebsrisiko trägt nach § 615 Satz 3 BGB die Arbeitgeberseite. Fällt die Arbeit wegen betrieblicher Störungen aus – etwa durch Maschinenschäden oder innerbetriebliche, von ihr zu vertretende Umstände –, bleibt die Vergütungspflicht bestehen. Kein Annahmeverzug liegt dagegen vor, wenn die Leistung aus allgemeinen, nicht betriebsbezogenen Gründen unmöglich wird (z. B. behördlich angeordnete Pandemieschließung) oder wenn keine Partei den Ausfall zu vertreten hat (§ 326 Abs. 1 BGB).

Praxisbeispiel:

Kommt ein Arbeitnehmer wegen Glatteis verspätet zur Arbeit und fällt dadurch Arbeitszeit aus, besteht kein Vergütungsanspruch, da der Weg zur Arbeit in seine Risikosphäre fällt.

Annahmeverzug nach Kündigung

Ein häufiger Anwendungsfall ist der Annahmeverzug nach einer rechtswidrigen Kündigung. Wird etwa die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder eine fristlose Kündigung ohne einen wichtigen Grund ausgesprochen, muss der Arbeitgeber die Vergütung bis zum Ablauf der rechtmäßigen Frist nachzahlen.
Wird in einem Kündigungsschutzprozess festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis fort, und der zwischenzeitlich entgangene Verdienst ist nachzuzahlen. Nach § 11 KSchG werden hierbei anderweitiger Verdienst, böswillig unterlassener Verdienst sowie erhaltenes Arbeitslosengeld angerechnet. Letzteres fordert die Agentur für Arbeit beim Arbeitgeber zurück. Der Arbeitgeber hat daher nur die Differenz zwischen regulärem Entgelt und Arbeitslosengeld an den Arbeitnehmer zu zahlen.