Annehmlichkeiten

Zum Arbeitslohn rechnen neben Löhnen und Gehältern grundsätzlich alle Zuwendungen und Vorteile in Geld oder Sachwerten, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung erhält. Hiervon ausgenommen sind allerdings Zuwendungen, die als sog. Aufmerksamkeiten nicht zu einer ins Gewicht fallenden, objektiven wirtschaftlichen Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Annehmlichkeiten sind keine im Gesetz ausdrücklich steuerfrei gestellten Zuwendungen.

Ausgehend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV hat der BFH den Begriff des Arbeitslohns definiert als jedweden geldwerten Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Dagegen sind solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Hierzu gehören Aufwendungen des Arbeitgebers im ganz überwiegend betrieblichen Interesse, Aufwendungen, die nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft anzusehen sind, "aufgedrängte Vorteile" und Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen in einem bestimmten Rahmen.

Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, sollten Arbeitgeber den Vorteil allen Arbeitnehmern anbieten. Machen dann nicht alle Arbeitnehmer von dem Angebot Gebrauch oder ist das Angebot nicht für alle Arbeitnehmer von Interesse, spricht das allein nicht gegen die Steuerfreiheit. Die Leistungen der Arbeitgeber sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung einheitlich zu beurteilen. Eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Interesse ist grundsätzlich nicht zulässig.

Anerkannte Zuwendungen im steuerfreien betrieblichen Interesse sind z. B.: Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen; betriebseigene Dusch- und Badeanlagen; Benutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten (Telefon, Fax, Internet) für private Zwecke; Nutzung betriebseigener Sportanlagen (Schwimmbäder, Sportplätze etc.); Kreislauftrainingskuren; medizinische Betreuung durch Werksärzte; berufliche Fort- und Weiterbildung; Parkplätze;  Schadensersatz des Arbeitgebers bei Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten; Kostenersatz für vorgeschriebene Sehhilfen bei Bildschirmarbeitsplätzen; Sachleistungen bis zu 110 EUR je teilnehmender Person bei Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel oder Verabschiedung eines Arbeitnehmers; pauschale Zahlungen an ein Dienstleistungsunternehmen für die Beratung der Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten; Sicherheitstraining; ggf. Führerscheinkosten, Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission, Übernahme der Anschaffungskosten für Schutzmasken.