Anwartschaftsversicherung

Unter einer Anwartschaftsversicherung wird in der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit verstanden, sich ohne Leistungsanspruch während eines Auslandsaufenthalts oder eines Heilfürsorgeanspruchs als Soldat auf Zeit bei verminderten Beiträgen zu versichern. Damit sichern sich diese Versicherten und deren Familienangehörige die Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung, trotz privater Krankenvollversicherung bzw. freier Heilfürsorge.

Gemäß den Beitragsverfahrensgrundsätzen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (§ 7 Abs. 11 in Verbindung mit § 240 Abs. 4a SGB V) betragen für freiwillige Mitglieder die beitragspflichtigen Einnahmen mindestens 10 % der monatlichen Bezugsgröße (2024 = 353,50 EUR), solange für sie und ihre kostenfrei mitversicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen ruht. Gemäß des Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" erstreckt sich die Anwartschaftsversicherung auch auf die Pflegeversicherung. Damit ergeben ab 1.1.2024 folgende bundeseinheitliche (monatliche) Beiträge:

für die Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz 14,6 % gem. § 243 Satz 2 SGB V) 51,61 EUR
für die Pflegeversicherung, ohne Beitragszuschlag für Kinderlose (Beitragssatz 4,00 %) 14,14 EUR
Gesamtbetrag 65,75 EUR

 

Durch den zum 1.4.2007 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführten Versicherungsschutz für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und durch das zum 1.8.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Versicherung vor der nachrangigen Versicherungspflicht mit dem Wegfall der Erfüllung einer Vorversicherungszeit), fällt der Grund für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung weg. Im Einzelfall kann es dennoch sinnvoll sein, eine Anwartschaftsversicherung zu begründen, denn die Anwartschaftszeiten werden beispielsweise bei der Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner berücksichtigt. Darüber hinaus ist der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung von Vorversicherungszeiten abhängig. Auch hier werden die Zeiten der Anwartschaftsversicherung angerechnet.

Außerdem haben selbstständig Tätige im Anschluss an eine Anwartschaftsversicherung die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld fortzusetzen. Eine Pflichtmitgliedschaft im Rahmen des fehlenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) schließt für sie einen Krankengeldanspruch aus.