Auslandsaufenthalt

Solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, ruht der Anspruch auf Leistungen in der Krankenversicherung. Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland besteht jedoch in bestimmten Ländern durch über- und zwischenstaatliche Abkommen ein Krankenversicherungsschutz.

Es ist sinnvoll, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, die auch Leistungen wie einen medizinisch bedingten Rücktransport, die meist anfallende Eigenbeteiligung und Privatbehandlung beinhaltet.

In den EWR-Staaten (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) als Anspruchsnachweis. Sie befindet sich auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte. Mit der EHIC können Leistungen im Urlaubsland in der Regel direkt in Anspruch genommen werden. Die EHIC gilt ebenfalls bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz, Serbien, Mazedonien und Montenegro als Anspruchsnachweis für die Sachleistungsaushilfe.

Für die folgenden Länder werden Berechtigungsscheine benötigt:

Staat Berechtigungsschein
Bosnien-Herzegowina BH 6
Türkei T/A 11
Tunesien TN/A 11

Leistungen im Ausland können auch im Rahmen der Kostenerstattung erbracht werden. Der Kostenerstattungsanspruch besteht ausschließlich in den EWR-Staaten und in den Ländern mit Sozialversicherungsabkommen. Bei geplanter Krankenhausbehandlung ist die vorherige Zustimmung der Krankenkasse erforderlich. Die nach deutschem Recht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen (z. B. vorherige Antragstellung, Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen) sind einzuhalten. Die Erstattungshöhe richtet sich maximal nach den in Deutschland üblichen Vertragssätzen.

Bei Erkrankungen während der Beschäftigung im Ausland erhalten sowohl die Mitglieder als auch die familienversicherten Angehörigen, die das Mitglied im Ausland besuchen oder dorthin begleiten, die Leistungen vom Arbeitgeber. Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber die Kosten, die im Inland entstanden wären (§ 17 SGB V).

Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, benötigen eine Bescheinigung (z. B. A1) dass für den Arbeitnehmer ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften maßgebend sind. Der Vordruck kann bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Nicht krankenversicherte Arbeitnehmer können sich an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden (vgl. auch www.dvka.de).