Arbeitslosenversicherungsfreiheit

(§§ 27, 28 SGB III) Der weitaus größte Teil der Arbeitnehmer ist in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Bestimmte Personengruppen sind jedoch bereits finanziell so abgesichert, dass sie den Schutz der Arbeitslosenversicherung nicht benötigen. Beispielsweise haben Beamte, Richter sowie Berufssoldaten oftmals eine Anstellung auf Lebenszeit und sind aus diesem Grund arbeitslosenversicherungsfrei.

Auch Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung sind grundsätzlich arbeitslosenversicherungsfrei. Dies gilt sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristige Beschäftigungen. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigung zeitgleich oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt sind Besonderheiten zu beachten. Durch Zusammenrechnung einzelner Beschäftigungen kann dann Arbeitslosenversicherungspflicht eintreten.

Die Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

  1. bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben,
  2. im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung,
  3. im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes,
  4. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder
  5. wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld

nur geringfügig beschäftigt sind.

Arbeitslosengeldempfänger, die eine weniger als 15 Stunden umfassende Beschäftigung ausüben sind ebenfalls arbeitslosenversicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit gilt nicht für Bezieher von Teilarbeitslosengeld.

Arbeitslosenversicherungsfrei sind darüber hinaus auch:

  1. ordentlich Studierende an einer Hochschule, die eine Beschäftigung ausüben (siehe auch: Studenten),

  2. Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben und

  3. Arbeitnehmer, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. seit 1.1.2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.

Für beschäftigte Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben, müssen die Arbeitgeber ihren Beitragsanteil weiterzahlen, es sei denn, dass die Beitragsfreiheit auf anderen Vorschriften beruht.