Geringfügige Beschäftigung

(§ 8 SGB IV) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 538 EUR im Monat regelmäßig nicht übersteigt (= geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung aufgrund einer zeitlichen Begrenzung eine bestimmte Dauer (drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) nicht überschreitet (= kurzfristige Beschäftigung). Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Während die kurzfristige Beschäftigung auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist, unterliegt die geringfügig entlohnte Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht. Allerdings ist eine Befreiung auf Antrag möglich.

Die Unterscheidung, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ist auch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %) sowie einen Pauschalsteuersatz (2 %) zu zahlen hat. Solange keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, zahlt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zum aktuellen allgemeinen Beitragssatz in der Rentenversicherung (18,6 %) in Höhe von 3,6 %. Bei der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung sind die Pauschalbeiträge nicht zu leisten.

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