Grundsätzlich sind Praxisbesuche eine Privatangelegenheit der Mitarbeitenden und müssen deshalb in die Freizeit gelegt werden.
Ein Praxisbesuch ist aber auch während der Arbeitszeit zulässig, wenn dem Mitarbeitenden z. B. wegen einer Verletzung am Arbeitsplatz oder starker Zahnschmerzen ein Warten nicht zumutbar ist. Gleiches gilt auch, wenn es sich um Untersuchungen handelt, die in der Praxis nur während der Arbeitszeit des Mitarbeitenden durchgeführt werden können, wie z. B. Blutabnahmen oder Impfungen.
Soweit dies möglich ist, hat der Mitarbeitende das Fernbleiben von der Arbeit wegen des Praxisbesuchs anzukündigen. Ist der Arbeitnehmer beim Praxisbesuch arbeitsunfähig krank, hat er/sie gemäß § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, kann sich ein Vergütungsanspruch nach § 616 S. 1 BGB ergeben. Danach behält der Beschäftigte seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung , wenn er ohne eigenes Verschulden aus einem persönlichen Grund für eine nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Diese Vorschrift ist jedoch abdingbar mit der Folge, dass in Tarifverträgen Praxisbesuche oft von den Freistellungstatbeständen ausgenommen werden. Die Folge ist, dass ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist.
Für bestimmte Personengruppen gelten gesetzliche Sonderregelungen:
Nach § 7 MuSchG ist Schwangeren die erforderliche Freizeit für Vorsorgeuntersuchungen zu gewähren.
Jugendliche sind für Untersuchungen nach § 43 JArbSchG freizustellen.
Ebenso besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 9 Abs. 1 ArbMedVV, wenn diese vom Arbeitgeber veranlasst werden.