Arztbesuch

Grundsätzlich sind Praxisbesuche eine Privatangelegenheit der Mitarbeitenden und müssen deshalb in die Freizeit gelegt werden.

Ein Praxisbesuch ist aber auch während der Arbeitszeit erlaubt, wenn dem Mitarbeitenden z. B. wegen einer Verletzung am Arbeitsplatz oder starker Zahnschmerzen ein Warten nicht zumutbar ist. Gleiches gilt auch für den Fall, dass es sich um Untersuchungen handelt, die in der Praxis nur während der Arbeitszeit des Mitarbeitenden durchgeführt werden wie z. B. Blutabnahmen oder Impfungen.

Soweit dies möglich ist, hat der Mitarbeitende das Fernbleiben von der Arbeit wegen des Praxisbesuchs anzukündigen. Ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bei seinem bzw. ihrem Praxisbesuch krank, hat er/sie gemäß § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Ist der Mitarbeitende dagegen nicht arbeitsunfähig krank, hat er gemäß § 616 S. 1 BGB einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Diese Vorschrift ist jedoch abdingbar mit der Folge, dass in Tarifverträgen Praxisbesuche oft von den Freistellungstatbeständen ausgenommen werden. Die Folge ist, dass ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist.

Für bestimmte Gruppen von Mitarbeitenden gibt es aber Sonderregelungen, die eine Fortzahlung der Vergütung festschreiben. So muss der Betrieb Arbeitnehmerinnen Freizeit gewähren, wenn dies zur Durchführung der Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft notwendig ist, § 7 MuSchG. Jugendliche müssen für die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlichen Untersuchungen (§ 43 JArbSchG) ebenfalls freigestellt werden.