Arztwahl

Die ärztliche Behandlung zulasten der Krankenkasse darf grundsätzlich nur von zugelassenen Vertragsärzten durchgeführt werden. Versicherte können den Arzt frei wählen. Bei einer hausarztzentrierten Versorgung ist die freie Arztwahl eingeschränkt. In diesem Fall verpflichten sich die Versicherten, ambulante fachärztliche Behandlungen nur nach Überweisung durch ihren gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen.

Eine Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse möglich. Wird ohne zwingenden Grund nicht der nächsterreichbare Arzt in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten, z. B. die höheren Fahrkosten, zu tragen.