Ausbildungsfreibetrag

(§ 33a Abs. 2 EStG) Auf Antrag kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1.200,00 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Voraussetzung ist, dass ein volljähriges Kind sich in Berufsausbildung befindet, auswärtig untergebracht ist und ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Bei Wegfall der Kindergeldberechtigung können Eltern die Ausbildungskosten für ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.