Kinderfreibetrag

Der (steuerliche) Grundbedarf eines Kindes wird durch den Kinderfreibetrag gedeckt.

Berücksichtigt werden Kinder ohne weitere Voraussetzung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab der Volljährigkeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, z.B.: Ausbildung, Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten, Wartezeit auf eine Ausbildungsstelle oder einen Studienplatz oder Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes. In diesen Fällen können Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Kinder, die den freiwilligen Wehrdienst leisten, werden zumindest für die ersten vier Monate als Zeiten der Berufsausbildung berücksichtigt. Behinderte Kinder werden ohne Altersgrenze berücksichtigt, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium darf das Kind nicht einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden nachgehen. Bei zeitlichem und sachlichem Zusammenhang der Erst- und Zweitausbildung ist der Umfang der Erwerbstätigkeit unerheblich, es sei denn, die Erwerbstätigkeit steht im Mittelpunkt und die Zweitausbildung hat nur Fortbildungscharakter.

Für 2024 beträgt der (Kinder-)Freibetrag 3.192 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 6.384 EUR. Der Freibetrag wird grundsätzlich "gezwölftelt" – es gilt das Monatsprinzip. Der Betrag erhöht sich bei Ledigen um 1.464 EUR für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (Verheiratete 2.928 EUR).

Grundsätzlich steht jedem Elternteil zunächst der halbe Kinderfreibetrag zu. Somit ist bei dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, Eltern nichtehelicher Kinder oder bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten bei jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag für jeden zu berücksichtigenden Monat abzuziehen. Hingegen erhält ein Elternteil in den folgenden Fällen den "doppelten" Kinderfreibetrag (also auch den des anderen Elternteils):

  1. der andere Elternteil ist verstorben,

  2. der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anderen Elternteils ist nicht zu ermitteln,

  3. der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar,

  4. der andere Elternteil ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig (z. B. Ehefrau eines Gastarbeiters lebt im Ausland),

  5. der Steuerpflichtige hat das Kind allein angenommen,

  6. das Kind steht nur zum Steuerpflichtigen in einem Pflegekindschaftsverhältnis.

Der Kinderfreibetrag kann von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt. Insoweit gilt eine 75 %-Grenze. Die Übertragung ist auch möglich, wenn für den anderen Elternteil gar keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Eine Übertragung scheidet aber für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags eines Kindes wird durch den Kinderfreibetrag/Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf einerseits oder durch das Kindergeld bewirkt. Über eine Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird die steuerliche Auswirkung auf die Kinderfreibeträge mit dem Anspruch auf Kindergeld verglichen. Führen die Freibeträge zu einer höheren Steuerentlastung als das Kindergeld bzw. der Kindergeldanspruch, werden im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung die Freibeträge angesetzt und der Kindergeldanspruch gegengerechnet. Deshalb sollten Eltern auf jeden Fall Kindergeld bei der Familienkasse beantragen.

Kinderfreibeträge für Inlandskinder werden bis zum 18. Lebensjahr von Amts wegen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Kinder über 18 Jahren werden nur auf Antrag vom Finanzamt berücksichtigt. Die Berücksichtigung von Kindern wirkt sich beim Lohnsteuerabzug lediglich für die Berechnung der Kirchensteuer und ggf. des Solidaritätszuschlags aus. Besteht für Kinder kein Anspruch auf Kindergeld (z.B. Kinder im Ausland außerhalb EU/EWR und auch ohne Bezug von Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen), kann der Kinderfreibetrag als absoluter EUR-Betrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.