Ausbildungskosten

Aus- und Fortbildungskosten werden im Steuerrecht unterschiedlich beurteilt. Die Schwierigkeiten in der Praxis liegen darin, beide voneinander abzugrenzen. Letztere können der Höhe nach unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium handelt.

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium zählen bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht zu den eigentlich nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 9 Abs. 6 EStG). Es wird aber ein (beschränkter) Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 EUR für Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung zugelassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), wodurch auch die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium zumindest teilweise begünstigt bleiben.

Bei einem nach Abschluss einer Berufsausbildung aufgenommenen Studium können die Aufwendungen ebenfalls als Werbungskosten berücksichtigt werden. Studenten/Studentinnen ist zu raten, bei dem örtlichen Finanzamt einen sog. Antrag auf Verlustfeststellung nach § 10d EStG zu stellen.

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige eine Ausbildung für einen zukünftigen (erstmaligen oder neuen) Beruf in einem geordneten Ausbildungsgang absolviert. Hierunter ist jede Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf zu verstehen. Grundsätzlich sollen mit der Berufsausbildung die Kenntnisse und Fertigkeiten für einen zukünftigen Beruf vermittelt werden. Der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (Haupt-, Real- oder Gymnasium), Fach- oder Hochschulen ist stets als Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts anzusehen. Bei Mal-, Töpfer-, Handwerks-, Bastel-, Fotokursen und Kursen zur Persönlichkeitsbildung liegen regelmäßig keine Berufsausbildungskosten vor. Besteht zum Zwecke der Ausbildung ein Dienstverhältnis, so sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehen, als Werbungskosten abzugsfähig, z. B. Auszubildende, Rechts- und Studienreferendare, Beamtenanwärter.