Fortbildungskosten

Die Aufwendungen für die eigene Fortbildung zählen zum beruflich veranlassten Aufwand. Fortbildungskosten sind im Gegensatz zu Ausbildungskosten unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Fortbildungskosten liegen vor, wenn die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten, erweitert oder der Entwicklung der Verhältnisse angepasst werden sollen. Ein durch die Bildungsmaßnahme angestrebter beruflicher Aufstieg gilt ebenfalls als Berufsfortbildung. In diesem Sinne können auch Umschulungskosten, Aufwendungen für ein Zweitstudium und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen begünstigt sein. Dies gilt auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erststudium, das nach einer abgeschlossenen Ausbildung aufgenommen wird.

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht, die sich außerhalb seiner im Betrieb des Arbeitgebers befindlichen ersten Tätigkeitsstätte befindet, sind die günstigeren Dienstreisegrundsätze anzuwenden. Eine Bildungsmaßnahme erfolgt "als Ausfluss des Dienstverhältnisses", wenn ein inhaltlicher Bezug zum Dienstverhältnis besteht. Unmaßgeblich ist, ob sie auf Veranlassung des Arbeitgebers oder ohne dessen Kenntnis in der Freizeit durchgeführt wird (z. B. Meister-Lehrgang im ausgeübten Beruf).

Sucht der Arbeitnehmer in diesen Fällen die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich auf, können für die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden. Fahrkosten können ohnehin zeitlich unbegrenzt für die gesamte Dauer der Fortbildungsmaßnahme berücksichtigt werden.