Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung ist jede Änderung der Betriebsorganisation, die den Zweck des Betriebs, die Struktur, die Tätigkeitsbereiche, die Arbeitsweise und Fertigungsverfahren, den Standort, den Produktions- und Beschäftigungsumfang (in erheblichem Maße) oder den Zusammenschluss mit einem anderen Betrieb betrifft.

Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gelten als Betriebsänderungen:

Sind mit einer Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile zumindest für einen wesentlichen Teil der Beschäftigten verbunden oder zu befürchten, hat der Arbeitgeber – wenn er eine Betriebsänderung plant – zunächst den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und die geplanten Änderungen mit ihm zu beraten.

Als wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten kommen z. B. Erschwerungen bei der Arbeitssuche, eine Kündigung oder der Verlust des Kündigungsschutzes infrage.

In Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist sodann zu versuchen, einen Interessenausgleich durchzuführen und einen Sozialplan aufzustellen. Gegebenenfalls kann die Einigungsstelle vermittelnd tätig werden. Eine Einigung ist jedoch nicht erzwingbar.

Damit diese Verpflichtungen entstehen, muss aber der Schwellenwert des § 111 BetrVG überschritten sein, d. h. im Unternehmen müssen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem die Beteiligungsrechte des Betriebsrats entstehen.