Sozialplan

Ein Sozialplan ist die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen. Der Sozialplan hat den Charakter einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Der persönliche Geltungsbereich eines Sozialplans erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer des Betriebs, einschließlich der Auszubildenden, aber nicht auf die leitenden Angestellten, da der Betriebsrat für sie kein Handlungsmandat besitzt. Was den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich betrifft, so gilt er grundsätzlich für den Betrieb. Es können bestimmte Arbeitnehmer vom Schutz ausgenommen werden, z. B. Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis vor der geplanten Betriebsänderung gekündigt haben, es sei denn, die Kündigung erfolgte auf Veranlassung des Arbeitgebers.

Inhalte eines Sozialplans können insbesondere sein:

In der Regel steht beim Abschluss von Sozialplänen die Regelung der Abfindung im Vordergrund. Die Betriebspartner können Höhe und Struktur der Abfindung selbst bestimmen. In der Praxis werden häufig ein Grundbetrag und ein zusätzlicher flexibler Betrag zugrunde gelegt. Die Höhe des Zusatzbetrags richtet sich nach dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Unabhängig davon, ob ein Interessenausgleich abgeschlossen, unterlassen, versucht oder gescheitert ist, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Recht auf Abschluss eines Sozialplans (Mitbestimmungsrecht). Besteht aber die Betriebsänderung in einem reinen Personalabbau, so muss gemäß § 112a Abs. 1 BetrVG die Zahl der zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmer bestimmte Prozentzahlen, gemessen an der Gesamtbelegschaft des Betriebs, übersteigen.

Kommt es zu keiner Einigung über den Sozialplan,  so muss die Einigungsstelle angerufen werden. Sie entscheidet verbindlich über den Sozialplan. Ist die Einrichtung einer Einigungsstelle streitig zwischen den Parteien (Arbeitgeber/Betriebsrat), kann der Präsident des Landesarbeitsgerichts vermittelnd tätig werden (z. B., indem er als Vorsitzender der einzurichtenden Einigungsstelle gerichtlich bestellt werden kann).