Betriebsprüfung

(§ 28p SGB IV) Die Rentenversicherungsträger führen mindestens alle vier Jahre eine Betriebsprüfung bei den Arbeitgebern durch. Im Wesentlichen geht es dabei um die Überprüfung der korrekten versicherungsrechtlichen Beurteilung sowie der Beitragsberechnung und -abführung. Der Arbeitgeber ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Arbeitgeber einen Prüfbericht. Die Krankenkassen sind als Einzugsstelle aber weiterhin erster Ansprechpartner in Fragen des Versicherungs- und Beitragsrechts.

Der Betriebsprüfer informiert die Unfallversicherung über das Ergebnis der Prüfung. Die erforderlichen Bescheide zur Erhebung der Beiträge zur Unfallversicherung (UV) werden von den Trägern der UV erlassen.  Außerdem wird die Abführung der Künstlersozialabgabe geprüft.