Betriebsvereinbarung

Unter Betriebsvereinbarungen versteht man kollektivrechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bei einer Betriebsvereinbarung handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Festsetzung von Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes wurde ergänzt, dass Betriebsvereinbarungen auch mit elektronischer Signatur wirksam sind (vergleiche § 77 Absatz 2 Satz 3 BetrVG).

Betriebsvereinbarungen kommen durch freiwilligen Vertragsschluss zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder durch den (verbindlichen) Spruch der Einigungsstelle zustande. Im zuletzt genannten Fall entfällt die Verpflichtung zur Unterzeichnung. Betriebsvereinbarungen sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen (Aushänge) oder auf andere Weise bekannt zu machen (z. B. durch Rundschreiben, E-Mail-Verteiler, Intranet). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Einhaltung der Betriebsvereinbarungen zu sorgen.

Eine Betriebsvereinbarung kann Regelungen über den Inhalt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Inhaltsnormen) sowie über betriebliche Fragen und die betriebliche Ordnung enthalten (Betriebsnormen). Dabei handelt es sich um die am häufigsten gewählten Regelungsinhalte.

Die Betriebsvereinbarung darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Außerdem darf sie keine Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch einen Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, zum Gegenstand haben § 77 Abs. 3 BetrVG. Ewas anderes gilt nur, wenn derartige Betriebsvereinbarungen durch sog. Tariföffnungsklauseln ausdrücklich zugelassen werden.

Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung gelten unmittelbar und zwingend, sie können nicht zuungunsten der Arbeitnehmer durch einzelvertragliche Vereinbarungen geändert werden. Grundsätzlich ist auch ein Verzicht auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nicht zulässig. Genauso wenig können diese Rechte verwirkt werden.

Betriebsvereinbarungen gelten räumlich für einen bestimmten Betrieb oder für bestimmte oder alle Betriebe eines Unternehmens oder Konzerns. Der persönliche Geltungsbereich erfasst alle Arbeitnehmer i. S. d. § 5 BetrVG, auch die, die nach Abschluss der Betriebsvereinbarung neu eintretenden. Ihre Geltung ist - anders als bei Tarifverträgen - nicht von einer Gewerkschaftszugehörigkeit abhängig.

Eine Betriebsvereinbarung endet zum vereinbarten Zeitpunkt, bei Stilllegung des Betriebs oder Fortfall des Betriebsrats, nicht dagegen im Falle eines Betriebsübergangs. Grundsätzlich sind Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Eine neue Betriebsvereinbarung verdrängt die alte, auch wenn die neuen Regelungen für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen über Angelegenheiten, in denen die Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (Nachwirkung). Für freiwillige Betriebsvereinbarungen, die keinen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln, kann eine Nachwirkung vereinbart werden.

Betriebsvereinbarungen unterliegen nach der Rechtsprechung des BAG einer Billigkeitskontrolle, d.h. die Arbeitsgerichte können prüfen, ob z. B. die Schlechter- oder Besserstellung bestimmter Beschäftigungsgruppen angemessen ist.