Elterngeld

(§§ 1 ff. BEEG) Alle Eltern können ab der Geburt ihres Kindes einkommensabhängiges Elterngeld beantragen. Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

  3. dieses Kind nach der Geburt selbst betreut und erzieht

  4.  und nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.

Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG) sind flexibilisiert geworden. Aus der bisherigen festen Bezugszeit von vier Lebensmonaten wurde ein flexibler Bezug von zwei bis vier Lebensmonaten. Beide Elternteile können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten beziehen. Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.

Das Elterngeld wird in der Regel für zwölf oder 14 Monate (inklusive zwei Partnermonaten) in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt (max. 1.800 EUR). Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gelten Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Einmalige Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt.

Für ab dem 1.4.2024 geborene Kinder gelten andere Regeln: Das Basiselterngeld kann nur noch einen Monat lang gleichzeitig bezogen werden und auch nur im ersten Lebensjahr des Kindes. Für das ElterngeldPlus, Eltern von Kindern mit Behinderung und bei Mehrlings- oder Frühgeburten bleibt die bisherige Regelung bestehen.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Elterngeld vor, wird mindestens ein Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR gezahlt. Auch Anspruchsberechtigte, die vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen haben, erhalten Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags. Betrug das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt weniger als 1.000 EUR, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 %. Das Elterngeld für Eltern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1.200 EUR wird gleitend auf bis zu 65 % gekürzt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe wird es vollständig angerechnet. Für Personen, die der sog. Reichensteuer unterliegen (steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 250.000 EUR bei Alleinstehenden bzw. 300.000 EUR bei Paaren), entfällt der Anspruch auf Elterngeld. Für Geburten seit dem 1.4.2024 haben nur noch Alleinstehende bzw. Paare einen Anspruch auf Elterngeld, die weniger als 200.000 Euro verdienen (zu versteuerndes Jahreseinkommen). Ab 1.4.2025 wird der Betrag auf 175.000 Euro gesenkt.

Jetzige und ehemalige Unternehmen treffen bußgeldbewehrte Auskunfts- und Nachweispflichten über

wenn die Beschäftigten dies verlangen (§ 9 BEEG). Unternehmen, die diese Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigen, handeln gemäß § 14 BEEG ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld bis zu 2.000 EUR rechnen.

Das Elterngeld ist steuerfrei. Es unterliegt allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen gemäß § 32b EStG. Es wird bis zur Höhe von 300 EUR nicht auf andere Sozialleistungen (mit Ausnahme von Bürgergeld und Sozialhilfe) angerechnet.

ElterngeldPlus

Für die Eltern von Kindern, die seit dem 1.7.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug des o.g. Elterngeldes (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.

Das ElterngeldPlus erkennt die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter, die mit einer gewissen Stundenzahl ihrer Arbeit nachgehen wollen, haben dann die Möglichkeit, länger als bisher diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe) und können so ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Wenn beide, Mutter und Vater, sich entscheiden, gleichzeitig in vier aufeinanderfolgenden Monaten jeweils 24 bis 32 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich damit auch die Zeit mit ihrem Nachwuchs zu teilen, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.

ElterngeldPlus kann auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Besonderheit Frühgeburten

Eltern von Frühchen erhalten seit 1.9.2021 zusätzliche Elterngeldmonate. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld, bei zwölf Wochen drei Monate, bei 16 Wochen vier Monate.