Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen

(§ 32b EStG) Progressionsvorbehalt ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Entgeltersatzleistungen, wie z. B. das Krankengeld, das Kurzarbeitergeld oder das Elterngeld, sind steuerfrei. Die Leistung wird jedoch vom Finanzamt bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das im Kalenderjahr bezogene steuerpflichtige Einkommen unterliegt. Der Progressionsvorbehalt gilt auch bei den nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, nicht aber z.B. für die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie sog. Corona-Prämie, den nach § 3 Nr. 11b EStG steuerfreien Pflegebonus oder die nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfreie Inflationsausgelichsprämie.

Die Leistungsträger (z. B. Krankenkassen) übermitteln die Entgeltersatzleistungen zu Kontrollzwecken elektronisch an die Finanzverwaltung. Bei Lohnersatzleistungen über 410 EUR im Kalenderjahr besteht die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben.