Elternzeit

(§§ 15 ff. BEEG) Einen Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie mit ihrem oder z. B. einem Kind des Lebenspartners in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst erziehen und betreuen wollen.

Beiden Elternteilen steht Elternzeit zu. Die Höchstdauer beträgt – gerechnet ab der Geburt des Kindes – für beide Teile drei Jahre. Für Geburten ab 1.7.2015 kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen, wobei ein Anteil von bis zu 24 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden kann (§ 15 Abs. 2 und 3 / § 16 Abs. 1 S. 6 BEEG).

Die Elternzeit muss gemäß § 16 BEEG spätestens sieben Wochen – für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen – vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. In dem Antrag ist bereits verbindlich anzugeben, für welche Zeiträume in den beiden Jahren Elternzeit beansprucht wird.

Zwar ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, jedoch dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit einer Teilzeitarbeit bis zu 32 Wochenstunden beim selben Unternehmen – oder mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen Unternehmen – nachgehen (§ 15 Abs. 4 S. 3 BEEG). Die Zustimmung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden.

Ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung besteht gemäß § 15 Abs. 7 BEEG, wenn

Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Elternzeit nimmt, beseitigt grundsätzlich nicht den Anspruch auf den Erholungsurlaub und ggf. das Urlaubsgeld. Der zu gewährende Urlaub kann jedoch für jeden vollen Monat, für den der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG). Auch das Weihnachtsgeld ist grundsätzlich weiterzuzahlen, es gibt jedoch Ausnahmen.

Das Unternehmen darf das Arbeitsverhältnis ab dem Antrag auf Elternzeit (höchstens acht Wochen vor Beginn) und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (§ 18 BEEG). Dieser besondere Kündigungsschutz besteht auch bei allen Arten von Teilzeitarbeitsverhältnissen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Kündigung möglich. Der Arbeitnehmer selbst kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG).

Zum Zwecke der Vertretung kann der Arbeitgeber nach § 21 BEEG einen anderen Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit einstellen. Insoweit liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor.

Ab dem 1.9.2021 besteht für Eltern gem. § 4 Abs. 5 BEEG, deren Kind/Kinder zu früh geboren werden, die Möglichkeit, die Elternzeit zu verlängern.

Die Änderungen ab dem 1.9.2021 ergeben sich aus dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEGÄndG)".

Neu seit 1.1.2024: Wird während der Elternzeit die Krankenkasse gewechselt, muss der Betrieb zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der bisherigen Krankenkasse eine Ende-Meldung mit Grund "37" und eine Beginn-Meldung an die neue Krankenkasse mit Grund "17" gemeldet werden. Endet die versicherungspflichtige Beschäftigung während der Elternzeit muss zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung mit Grund "37" an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.