Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld gehört zu den Sondervergütungen, die der Arbeitgeber aus einem besonderen Anlass heraus zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährt. Es wird auch bezeichnet als Weihnachtsgratifikation, 13. Monatsgehalt oder Jahressonderzuwendung.

Mangels einer gesetzlichen Regelung hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn dies im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt ist. Außerdem kann sich ein Anspruch auch aus einer sog. betrieblichen Übung ergeben, d. h. wenn der Arbeitgeber drei Jahre lang in Folge ohne einen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung das Weihnachtsgeld auszahlt. An einer betrieblichen Übung fehlt es aber insbesondere, wenn der Arbeitgeber jedes Jahr die Sonderleistung unterschiedlich berechnet. Nach der Rechtsprechung des BAG kann eine betriebliche Übung auch nicht dadurch wieder geändert werden, dass die Arbeitnehmer einer neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren nicht widersprechen (BAG, 18.3.2009 - 10 AZR 281/08).

Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann ohne ausdrückliche vertragliche Abmachung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen. Das Benachteiligungsverbot des § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gilt nach § 2 Abs. 1 AGG auch für Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere für das Arbeitsentgelt.

Bei entsprechender Vereinbarung im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber gemäß § 4a EFZG das Weihnachtsgeld für jeden Krankheitstag bis zu 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, kürzen. Soll mit dem Weihnachtsgeld die im laufenden Kalenderjahr geleistete Arbeit belohnt werden, ist eine gesonderte Vereinbarung nicht erforderlich, weil sich die Kürzungsmöglichkeit schon aus dem Zweck des Weihnachtsgeldes ergibt (BAG, 21.3.2001 - 10 AZR 28/00). Dagegen dürfen Mutterschutzfristen oder Beschäftigungsverbote nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wohl aber die Inanspruchnahme von Elternzeit. Ein Wegfall oder eine Reduzierung der Sonderleistung scheidet aber aus, wenn das Weihnachtsgeld nicht ausschließlich zur Entlohnung der erbrachten Arbeitsleistung, sondern auch wegen der Betriebstreue gewährt wird.

In Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen können Rückzahlungsvereinbarungen getroffen werden. Typischerweise haben sie den Inhalt, dass die Weihnachtsgratifikation in anteiliger oder voller Höhe bei Ausscheiden des Arbeitnehmers bis zum 31.3. des Folgejahres zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Eigenkündigung oder verhaltensbedingter arbeitgeberseitiger Kündigung ausscheidet.