Fahrkosten

(§ 60 SGB V) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte, wenn sie im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten bei stationärer Krankenhausbehandlung; bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist; bei einer Verlegungsfahrt in ein anderes Krankenhaus nur dann, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder wenn mit Einwilligung der Krankenkasse die Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus erfolgt; bei Fahrten, die aus medizinischen Gründen nur mit einem Krankenwagen erfolgen können (Krankentransport), ggf. Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Strahlen- bzw. Chemotherapie; zur vor- und nachstationären Behandlung, zu ambulanten Operationen, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird.

Die Fahrkosten von Versicherten zu einer ambulanten Behandlung werden von der Krankenkasse nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen übernommen. Die Verordnung für die jeweilige Fahrt soll der Arzt vor der Beförderung ausstellen.

Seit dem 2019 gilt die Genehmigung der Krankenkasse für Krankenfahrten zur ambulanten zahnärztlichen oder ambulanten fachärztlichen Behandlung als erteilt, wenn

  1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H", oder
  2. Pflegegrad 4, 5 oder 3, wenn gleichzeitig eine dauerhaft eingeschränkte  Mobilität festgestellt wurde, oder
  3. eine den Nummern 1 und 2 vergleichbare Beeinträchtigung oder Mobilität.

Versicherte (auch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) haben eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mind. 5 EUR, höchstens 10 EUR je einfache Fahrt, zu tragen. Die Belastungsgrenze ist zu beachten.