Freiwillige Rentenversicherung

(§ 7 SGB VI) Bestimmte Personengruppen sind zu einer freiwilligen Rentenversicherung berechtigt. Dazu gehören

  1. alle Personen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), die nicht versicherungspflichtig sind, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unabhängig davon, ob sie im Ausland eine Beschäftigung ausüben und dort versichert sind sowie

  3. Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat haben, wenn sie nach Maßgabe des über- oder zwischenstaatlichen Rechts zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und mindestens einen Pflicht- oder freiwilligen Beitrag in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben.

Ausländer, die nicht in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat wohnen, können sich nur freiwillig in der deutschen Rentenversicherung versichern, wenn sie wenigstens 60 Pflicht- oder freiwillige Beiträge entrichtet haben und weder in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig noch nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates versichert sind.

Auch versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen können sich freiwillig in der Rentenversicherung versichern. Andere Personenkreise, wie Beamte oder Dienstordnungsangestellte, sind zur freiwilligen Versicherung nur berechtigt, wenn sie als Vorversicherung die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt haben.

Freiwillig Versicherte können die Höhe des Beitrags selbst wählen. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt für 2023 auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 538,00 EUR (§ 167 SGB VI) 100,06 EUR. Der Höchstbeitrag beträgt 1.404,30 EUR – unter Zugrundelegung der mtl. Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 7.550,00 EUR (§ 161 Abs. 2 SGB VI). Die Beträge gelten einheitlich für West und Ost. Eine wirksame Beitragszahlung kann für ein abgelaufenes Kalenderjahr nur bis zum 31.3. des Folgejahres unter Beachtung der neuen Mindestbeiträge und eventuell geänderter Beitragssätze erfolgen.