Geringfügig entlohnte Beschäftigung

(§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 538 EUR im Monat nicht übersteigt. Eine unvorhergesehene Überschreitung von 538 EUR an drei Monaten innerhalb eines Jahres ist unschädlich. Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell versicherungspflichtig. Es besteht hier die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Bei der Prüfung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt 538 EUR übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Dabei kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Den Minijobbern ist der Mindestlohn zu zahlen, sofern kein Tarifvertrag im Rahmen der Übergangsregelungen ein geringeres Arbeitsentgelt vorsieht oder eine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen greift. Daraus ergibt sich faktisch eine Begrenzung der monatlichen Arbeitszeit seit 1.10.2022 von 43 Stunden. Einmalzahlungen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Wird die Entgeltgrenze von 538 EUR unvorhersehbar überschritten, so ist eine Überschreitung in zwei Monaten im Kalenderjahr in Höhe der doppelten Entgeltgrenze (1.040 EUR) unschädlich.

Der Arbeitgeber hat die Dauer, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit zeitnah aufzuzeichnen und diese Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 MiLoG).

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird bei der Zusammenrechnung die Grenze von 538 EUR überschritten, sind die Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

Übt der Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, so bleibt die zeitlich zuerst begonnene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. In der Arbeitslosenversicherung werden versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen diesbezüglich generell versicherungsfrei bleiben.

Der Arbeitgeber zahlt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13  %) und zur Rentenversicherung (15  %) sowie einen Pauschalsteuersatz (2  %). Solange keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, zahlt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zum aktuellen allgemeinen Beitragssatz in der Rentenversicherung (18,6  %) in Höhe von 3,6  %.

Für Minijobs im Haushalt gilt das Haushaltsscheckverfahren; zuständig ist die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See). Handelt es sich um einen Privathaushalt, so werden Pauschalbeiträge in Höhe von 5  % (jeweils zur Kranken- und zur Rentenversicherung) sowie ein Pauschalsteuersatz von 2  % fällig. Auch hier zahlt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zum aktuellen allgemeinen Beitragssatz in der Rentenversicherung (18,6  %). Er beträgt, solange Rentenversicherungspflicht besteht, 13,6  %.