Haushaltsscheckverfahren

(§ 28a Abs. 7 und 8 SGB IV) Der Arbeitgeber (Privathaushalt) erstattet für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See eine vereinfachte Meldung, den sogenannten Haushaltsscheck. Auch die Sozialversicherungsbeiträge können in einem vereinfachten Verfahren entrichtet werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (538-EUR-Job) und um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt.

Diese Arbeitnehmer sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung hingegen werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen generell versicherungspflichtig – hierbei handelt es sich um eine Stichtagsregelung, die nur für Beschäftigungsverhältnisse gilt, die seit dem 1.1.2013 geschlossen werden. Es besteht aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Für die Beschäftigten im Privathaushalt trägt der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von je 5 % sowie Pauschalsteuern von 2 %. Solange keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, zahlt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zum aktuellen allgemeinen Beitragssatz in der Rentenversicherung (18,6 %) in Höhe von 13,6 % alleine.

Der Arbeitgeber erteilt der Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung für die Pauschalabgaben, Rentenversicherungspflichtbeiträge der Arbeitnehmer und der Entgeltfortzahlungsversicherung bei Krankheit und Mutterschaft.