Pauschalbeiträge

(§ 249b SGB V und § 172 Abs. 3 SGB VI) Für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt insgesamt regelmäßig 520 EUR im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung), muss der Arbeitgeber grundsätzlich pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen - und zwar 15 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und 13 % an die gesetzliche Krankenversicherung. In diesen Beschäftigungen besteht Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Differenz zum Beitragssatz von 18,6 % in Höhe von 3,6 % selber.

Soweit die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt wird, sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils 5 % zu entrichten. Der Beitragssatz des Arbeitnehmers liegt in der Rentenversicherung dann bei 13,6 %, sofern er nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet. Zusätzliche Leistungsansprüche, wie z. B. Anspruch auf Krankengeld, entstehen mit der Zahlung des Pauschalbeitrags nicht.

Eine Ausnahme von der Beitragspflicht gilt in der Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und auch nicht als Familienmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sind. Für diesen Personenkreis muss der Arbeitgeber keinen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag zahlen.

Die Pauschalbeiträge sind an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See als zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Im Übrigen erhält die Minijob-Zentrale neben den Pauschalbeiträgen und den Rentenversicherungspflichtbeiträgen der Arbeitnehmer auch die ggf. auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung sowie die abzugebenden Meldungen (Geringfügige Beschäftigung).