Insolvenzgeld

(§§ 165 ff. SGB III) Wenn ein Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses für drei Monate des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt nicht oder nicht voll ausgezahlt hat, kann der Arbeitnehmer als Ausgleich hierfür Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beanspruchen. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des ausstehenden Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das in den drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet wurde. Hierzu gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch anteilig die Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, zusätzliche Urlaubsgelder, Jubiläumszuwendungen und Provisionen.

Insolvenzgeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zu stellen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitnehmer zuständige Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt. Die Agentur für Arbeit zahlt einen angemessenen Vorschuss auf das Insolvenzgeld, wenn dies beantragt wird und die erforderlichen Bescheinigungen vorliegen. Mit der Beantragung des Insolvenzgeldes gehen die Arbeitsentgeltansprüche des Arbeitnehmers auf die Agentur für Arbeit über.

Das Insolvenzgeld wird allein von den Arbeitgebern als Risikogemeinschaft durch die Insolvenzgeldumlage finanziert. Diese wurde für 2024 auf 0,06 % festgesetzt. Die Krankenkasse als Einzugsstelle zieht die Insolvenzgeldumlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen monatlich vom Arbeitgeber ein und leitet sie danach unmittelbar an die Agentur für Arbeit weiter.