Jubiläumszuwendung

Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen als Arbeitslohn in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug. So weit die steuerpflichtige Jubiläumszuwendung als Arbeitslohn für mehrere Jahre anzusehen ist, weil der Arbeitnehmer die Vergütung für eine mehr als zwölfmonatige Beschäftigung erhält, kann sie nach § 34 EStG ("Fünftel-Regelung") ermäßigt besteuert werden. Die Fünftel-Regelung gem. § 34 EStG ist ab 2025 nicht mehr beim Lohnsteuerabzug, sondern nur noch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Wendet der Arbeitgeber trotz der Steuerpflicht bei Arbeitnehmer- oder Geschäftsjubiläen den Arbeitnehmern etwas zu, kann dieser Arbeitslohn bis 1.000 EUR gegebenenfalls auch mit einem besonderen Pauschsteuersatz versteuert werden (§ 40 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber dies beantragt und auch die Lohnsteuer übernimmt.