Kur

Der Begriff Kur steht umgangssprachlich für medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, die entweder ambulant in einem anerkannten Kurort oder stationär in einer Klinik durchgeführt werden.

Medizinische Vorsorgeleistungen sollen die Gesundheit stärken und Krankheiten verhindern oder deren Verschlimmerung oder Pflegebedürftigkeit vermeiden. Insbesondere soll einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung von Kindern entgegengewirkt werden.

Bei ambulanten Vorsorgeleistungen besteht Anspruch auf ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln und die vom Kurarzt verordneten und anerkannten Kurmittel. Die Versicherten leisten die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen. Ferner kann die Krankenkasse nach Satzungsregelung zur Abgeltung aller Kosten, wie z. B. Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten, einen Zuschuss von bis zu 16 EUR, bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 25 EUR, täglich zahlen. Die Maßnahme kann nur in einem anerkannten Kurort durchgeführt werden.

Bei Bewilligung einer stationären Vorsorgeleistung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die vereinbarte Vergütung mit Unterkunft und Verpflegung. Die Zuzahlung des Versicherten beträgt kalendertäglich 10 EUR.

Medizinische Rehabilitationsleistungen sollen eine bestehende Krankheit bzw. eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit beseitigen, bessern bzw. mindern.

Ambulante Rehabilitationsleistungen werden wohnortnah in zugelassenen Reha-Zentren durchgeführt. Sie entsprechen inhaltlich der stationären Rehabilitation. Versicherte müssen für die Inanspruchnahme einer ambulanten Maßnahme die erforderliche Mobilität besitzen und über ausreichende Aktivitäten zur Selbstversorgung verfügen.

Stationäre Rehabilitationsleistungen kommen für Versicherte in Betracht, wenn ihre Bewegungsfreiheit deutlich eingeschränkt ist, eine Herauslösung aus dem häuslichen, familiären und beruflichen Umfeld erforderlich oder eine spezielle Behandlung angezeigt ist. Die hohe Therapieintensität, die ständige ärztliche Betreuung sowie die Unterbringung und Verpflegung sind Merkmale der stationären Rehabilitation.

Die Krankenkasse übernimmt bei ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistungen die vertraglich vereinbarte Vergütung. Der Versicherte hat täglich eine Zuzahlung von 10 EUR zu leisten. Bei Anschlussrehabilitationsmaßnahmen unmittelbar nach einer Krankenhausbehandlung gilt die verminderte Zuzahlung für längstens 28 Kalendertage je Kalenderjahr. Die Zeit der Krankenhausbehandlung wird dabei angerechnet.

Die Krankenkassen bewilligen die medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen für längstens drei Wochen (ambulante Rehabilitationsleistungen längstens 20 Behandlungstage). In Ausnahmefällen sind Verlängerungen bei dringender medizinischer Notwendigkeit möglich.

Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten können nicht vor Ablauf von drei Jahren und stationäre Vorsorgemaßnahmen, ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden. Abweichend hiervon ist eine vorzeitige Leistungserbringung möglich, wenn die Maßnahme aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

Stationäre Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsleistungen können auch in einer besonderen Form für Mütter und Väter, als auch im Rahmen einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden.

Bei den einzelnen Zuzahlungen ist die Belastungsgrenze zu beachten.