Mahlzeiten

Die Aufwendungen für Speisen und Getränke sind grundsätzlich Privatvergnügen des Arbeitnehmers. Erhält der Arbeitnehmer unentgeltlich Mahlzeiten im Betrieb oder Essenmarken oder werden Barzuschüsse an Kantinen, Gaststätten usw. gezahlt, so ist der daraus resultierende Vorteil für die Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Werden die Mahlzeiten im Betrieb abgegeben, so sind diese als Sachbezüge zu berücksichtigen.

Die Sachbezugsbewertungen gelten auch für Mahlzeiten, die außerhalb des Betriebs (z. B. in einer Gaststätte) eingenommen werden, jedoch nur wenn der Arbeitgeber Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt  (z. B. durch Ausgabe von Essenmarken).

Die amtlichen Sachbezugswerte sind ferner grundsätzlich auch für Mahlzeiten anzusetzen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder durch ihn veranlasst durch Dritte kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Allerdings entfällt eine Versteuerung, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen hat. Statt der Versteuerung wird der Pauschbetrag gekürzt.

2024 beträgt der Wert für Verpflegung monatlich 313 EUR. Der Sachbezugswert für ein Mittag- bzw. Abendessen beträgt für 2024 jeweils 4,13 EUR und für ein Frühstück = 2,17  EUR.