Pflegeleistungen

(§ 28 SGB XI) Die Pflegeleistungen werden abhängig vom jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit gewährt. Maßgeblich ist, wie sehr der Mensch in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und ob er Unterstützung benötigt. Um dies zu beurteilen, gibt es zur Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit sechs verschiedene Module (Bereiche):

 

Folgende Leistungen sind je nach Pflegegrad vorgesehen:

Pflege­grad Pflege­geld Pflege­sachleistung
1 _    _
     
2 332 EUR 761 EUR
     
3 573 EUR 1.432 EUR
     
4 765 EUR 1.778 EUR
     
5 947 EUR 2.200 EUR
     

Eine Kombination von Sach- und Geldleistung ist möglich. Kann die häusliche Pflege zeitweise oder auf Dauer nicht in ausreichendem Maß erbracht werden, kann sie durch teil- oder vollstationäre Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege ergänzt werden. Die Pflegeversicherung gewährleistet ebenfalls die Versorgung von Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen.


Vollstationäre Pflege erbringt die Pflegeversicherung, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, also für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selbst. Die Leistung ist begrenzt auf monatlich  125 EUR (Zuschuss)  bei Pflegegrad 1,   770 EUR Pflegegrad 2, 1.262 EUR Pflegegrad 3, 1.775 EUR Pflegegrad 4 und 2.005 EUR Pflegegrad 5.

Pflegeheime müssen die Pflegekassen darüber informieren, wie sie die medizinische- und Arzneimittelversorgung ihrer Bewohner sicherstellen. Diese Informationen werden dann für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich aufbereitet und im Internet veröffentlicht. Auch Pflegeeinrichtungen müssen diese Informationen an gut sichtbarer Stelle platzieren.

Pflegebedürftige können auch vollstationäre Pflege wählen, obwohl häusliche Pflege möglich ist. Sie erhalten dann von der Pflegekasse einen Zuschuss zu den Kosten in Höhe der ihnen zustehenden Pflegesachleistungen.

Zur Verbesserung der sozialen Sicherung sind nicht erwerbstätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, unter bestimmten Bedingungen arbeitslosen-, renten- und unfallversichert. Die Pflegekasse entrichtet die Beiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger.

Für Angehörige und ehrenamtlich tätige Personen bieten die Pflegekassen Pflegekurse an. Ferner haben Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen oder die Pflege von Angehörigen organisieren, Anspruch auf eine sogenannte Pflegezeit. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 % (für Kinderlose 4,0 %). Für Familien mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren gibt es Abschläge. Gleichzeitig werden private Bemühungen zur Absicherung des Pflegerisikos mit 60 EUR jährlich staatlich gefördert.