Schätzung

Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. In einigen Fällen kann es sein, dass die Löhne der Arbeitnehmer zum Fälligkeitszeitpunkt noch nicht feststehen. In diesem Fall können Arbeitgeber zur Ermittlung der Beitragsschuld auf den Vormonat zurückgreifen (vereinfachtes Verfahren). Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig ein, so kann die Krankenkasse als Einzugsstelle das maßgebende Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Ein Beitragsnachweis ist auch für Entgeltabrechnungszeiträume zu erstellen, in denen keine Beiträge anfallen, jedoch versicherungspflichtig Beschäftigte gemeldet sind. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden.