Beitragsnachweis

(§ 28f Abs. 3 SGB IV) Der Arbeitgeber weist den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Krankenkasse je Entgeltabrechnungszeitraum rechtzeitig nach (Beitragsnachweis).

Fälligkeit der Beitragsnachweise 2024

Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
Übermittlung des Beitragsnachweises bis spätestens
24. 22. 21. 23. 26. 23. 24. 25. 23. 24.* 24. 18.
Beitragsnachweis muss der Krankenkasse vorliegen am
25. 23. 22. 24. 27.* 24. 25. 26. 24. 25.** 25. 19.

*Für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist, ist die Abgabe am 24.05.2024.

**Für Bundesländer, in denen der 31.10. ein Feiertag ist, ist die Abgabe einen Tag früher.

Der Beitragsnachweis enthält die abzuführenden Beiträge getrennt nach Beitragsgruppen. Der gesetzlich festgelegte Abgabetermin für den Beitragsnachweis für alle Krankenkassen ist jeweils der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge. Der Beitragsnachweis muss an diesem Tag (um 0.00 Uhr) der Einzugsstelle bereits vorliegen. Er ist ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Für Arbeitgeber, die nicht über ein systemgeprüftes Programm zur verschlüsselten Datenübertragung verfügen, stellen die gesetzlichen Krankenkassen die Ausfüllhilfe sv.net für die Kommunikation mit den Arbeitgebern bereit. Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig ein, so kann die Krankenkasse als Einzugsstelle das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird.

Für geringfügig entlohnte beschäftigte Arbeitnehmer ist ein besonderer Beitragsnachweis mit den Pauschalbeiträgen für geringfügig Beschäftigte einschließlich einheitlicher Pauschalsteuer und Rentenversicherungspflichtbeiträgen der Arbeitnehmer der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle einzureichen.

Der Arbeitgeber hat die Beiträge bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats abzuführen (Fälligkeit der Beiträge). Da bis zu diesem Termin in vielen Fällen die Lohnabrechnung noch nicht vorgenommen wurde, hat der Arbeitgeber die Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld in Höhe der Beiträge des Vormonats abzuführen oder im bisherigen Verfahren der Schätzung als Wahloption durchzuführen. Ergeben sich Beitragsüberzahlungen oder Beitragsnachzahlungen, sind diese im Beitragsnachweis für den nächsten Monat zusätzlich zu den aktuellen Beiträgen aufzuführen.