Scheinselbstständigkeit

Unter diesem Begriff werden Beschäftigungen erfasst, die in der Außendarstellung als selbstständige Tätigkeiten erscheinen, im Sozialversicherungsrecht jedoch abhängige Beschäftigungen sind und daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung begründen.

Ob eine abhängige Beschäftigung mit der Folge des Eintritts von Versicherungspflicht oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist häufig schwierig zu beantworten. Abgrenzungskriterium ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit vom Auftrag- bzw. Arbeitgeber. Es kommt darauf an, wie frei der Erwerbstätige seine Tätigkeit verrichtet. Für Arbeitnehmer ist in aller Regel kennzeichnend, dass sie weisungsgebunden ihre Tätigkeit erbringen. Der Arbeitgeber bestimmt Arbeitszeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit. Die vertraglichen Vereinbarungen spielen dabei im Übrigen keine Rolle; es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Bestehen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit Zweifel, ob es sich um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, kann eine Statusfeststellung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.