Soziotherapie

(§ 37a SGB V) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.

Die Soziotherapie umfasst die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendertag der Leistungserbringung eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR, jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Belastungsgrenze ist zu beachten.