Stellenausschreibung

Gemäß § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden, d. h., Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität haben zu unterbleiben. Bei einem Verstoß sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einen Schadenersatzanspruch (§ 21 Abs. 2 AGG) vor.

Deshalb müssen alle freien Stellen geschlechtsneutral ausgeschrieben werden, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unbedingte sachliche Voraussetzung ist (Beispiel: Model). Zu berücksichtigende Geschlechter sind männlich, weiblich und divers (Intersexuelle) - Beispiel Tischler (M/W/D). Unzulässig sind auch Stellenausschreibungen, die altersspezifische Beschränkungen, wie "Teil eines jungen Teams" oder Altersgrenzen beinhalten. Dagegen darf das Vorhandensein einer bestimmten Berufserfahrung zum Auswahlkriterium gemacht werden, da sie nicht grundsätzlich vom Alter abhängig ist.

Durch eine innerbetriebliche Ausschreibung kann die Motivation der Mitarbeiter durch Aufstiegschancen gefördert und dem Betriebsfrieden gedient werden. Der Betriebsrat kann eine innerbetriebliche Ausschreibung verlangen (§ 93 BetrVG). Die innerbetriebliche Ausschreibung muss folgende Anforderungen erfüllen:

Gemäß § 7 Abs. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber eine Stelle auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz auch für Teilzeitarbeit eignet.

Im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Stellen treffen den Arbeitgeber verschiedene Auskunftspflichten. So muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit wünscht, gemäß §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 TzBfG über entsprechende Arbeitsplätze informieren. Befristet Beschäftigte müssen gemäß § 18 TzBfG über zu besetzende unbefristete Stellen unterrichtet werden. Der Betriebsrat ist über Teilzeitarbeit und vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze sowie über den Anteil der Teilzeitarbeitnehmer an der Gesamtbelegschaft zu informieren (§ 20 TzBfG).