Vermögensbildung

Nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz wird die Vermögensbildung für Arbeitnehmer über sogenannte vermögenswirksame Leistungen durch Anlagen in Beteiligungen und Anlage in "anderen Anlageformen" parallel gefördert.

Die "Anlage in anderen Anlageformen" entspricht im Wesentlichen der Wohnungsbauförderung. Anlagen zum Bau, Kauf oder zur Erweiterung von Wohneigentum, zum Grundstückskauf oder zur Ablösung von Wohnungsbaudarlehen werden bis zu einem Förderhöchstbetrag von 470 EUR jährlich mit einer Arbeitnehmersparzulage von höchstens 9 % = 42,30 EUR gefördert.

Die Anlage in Beteiligungen umfasst Wertpapiersparverträge zum Erwerb von Aktien, Investmentfondsanteilen usw., Aufwendungen für den Wertpapierkauf sowie Aufwendungen für Beteiligungen an Unternehmen (auch Unternehmen des Arbeitgebers). Der Förderhöchstbetrag liegt bei 400 EUR jährlich. Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, beträgt 20 %. Die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen liegt bis 2023 bei 20.000 EUR / 40.000 EUR (Ledige/Verheiratete).

Die Einkommensgrenze für die Grundförderung beträgt bis 2023 17.900 EUR für Alleinstehende und 35.800 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Für Eltern mit Kindern ist zu beachten, dass sich die Einkommensgrenze noch je Kind um die Freibeträge für Kinder erhöhen kann, auch wenn das Kindergeld günstiger ist als der steuerliche Kinderfreibetrag.

Ab 2024 wird die Einkommensgrenze für Alleinstehenden generell auf 40.000 EUR und für Verheiratete auf 80.000 EUR heraufgesetzt. Dies gilt für Vermögensbeteiligungen und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung.

Die Sparzulage wird vom Finanzamt in der Regel im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.