Versetzung

Versetzung ist die Veränderung des Arbeitsortes, der Beschäftigungsart oder des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers auf Anordnung des Arbeitgebers. Nach dem Betriebsverfassungsrecht ist eine Versetzung die "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist" (§ 95 Abs. 3 BetrVG).

Nach der Rechtsprechung ist für die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches entscheidend, ob sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der personellen Maßnahme so voneinander unterscheiden, dass ein mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauter Beobachter die neue Tätigkeit als eine andere betrachten kann. Es muss sich also das Gesamtbild der Tätigkeit verändern, z. B. durch Übertragung einer neuen Teilfunktion.

Überschreitet die Änderung die Grenzen des Direktionsrechts, kann eine Versetzung nur durch Änderungskündigung erfolgen.

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, (§ 99 Abs. 1 BetrVG).