Arbeitgeberdarlehen

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein (echtes) Darlehen, handelt es sich dabei zunächst noch nicht um zugeflossenen Arbeitslohn. Ebenso führt die Rückzahlung des Darlehens nicht zu negativem Arbeitslohn bzw. zu Werbungskosten. Voraussetzung ist jedoch, dass im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche, ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und Sicherheit getroffen werden. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um zugeflossenen Arbeitslohn und damit um steuerpflichtige Bezüge.

Wenn ein steuerfreies (echtes) Darlehen nicht zurückzuzahlen ist, weil der Arbeitgeber nachträglich darauf verzichtet, führt dies im Zeitpunkt des Verzichts zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Ist der Arbeitnehmer jedoch zahlungsunfähig und unterlässt der Arbeitgeber in einem solchen Fall die offensichtlich erfolglose Maßnahme zur Beitreibung des Darlehens, so kann darin weder ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung noch ein Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer gesehen werden.

Gewährt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer unverzinsliche oder zinsverbilligte Darlehen, so ist aus Vereinfachungsgründen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren. Die Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt.

Praxistipp:

Bei der Berechnung des Zinsvorteils ist vom jeweils marktüblichen Zins auszugehen (BMF-Schreiben vom 19.5.2015 – IV C 5 – S 2334/07/0009). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an. Liegt der Vorteil nicht über 50 EUR monatlich, kommt eine Steuerbefreiung gem. § 8 Abs. 2 EStG in Betracht.